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   BFH, 03.08.1973 - III R 12/73   

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https://dejure.org/1973,1550
BFH, 03.08.1973 - III R 12/73 (https://dejure.org/1973,1550)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1973 - III R 12/73 (https://dejure.org/1973,1550)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1973 - III R 12/73 (https://dejure.org/1973,1550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des Einheitswerts - Flächenänderung - Besondere Voraussetzungen - Durchführung der Wertfortschreibung - Wertänderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 210
  • BStBl II 1973, 795
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.10.1971 - III R 8/70

    Grundstück - Fortschreibung des Einheitswerts - Flächenänderung - Fälle der

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - III R 12/73
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden und hält auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles daran fest, daß die Fortschreibung eines Einheitswerts für Grundbesitz wegen Flächenänderung und wegen Änderung aus anderen Gründen zwei selbständig nebeneinander stehende Fälle der Wertfortschreibung sind, deren Voraussetzungen getrennt geprüft werden müssen (BFH-Entscheidung vom 1. Oktober 1971 III R 8/70, BFHE 104, 142, BStBl II 1972, 164).

    Der Senat hat zwar mit Urteil III R 8/70 entschieden, daß bei einer Fortschreibung aus anderen Gründen als einer Flächenänderung bei der Feststellung des neuen Einheitswerts alle Umstände berücksichtigt werden müssen, die den Wert der wirtschaftlichen Einheit seit der letzten Feststellung verändert haben.

  • BFH, 18.02.1972 - III R 42/71

    Grundstück - Fortschreibung des Einheitswerts - Flächenveränderung - Änderung des

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - III R 12/73
    Danach konnte zum 1. Januar 1968 der für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgestellte Einheitswert fortgeschrieben werden, wenn er von dem zuletzt festgestellten Einheitswert um mehr als ein Viertel, mindestens aber um 3 000 DM, oder um mehr als 200 000 DM abweicht (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 18. Februar 1972 III R 42/71, BFHE 105, 151, BStBl II 1972, 482 unter 1).
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